Trennungsunterhalt/Nachehelicher Unterhalt
Beim Thema Trennungs- und Ehegattenunterhalt geht es um einen der konfliktträchtigsten Aspekte bei Trennung und Scheidung.
Es ist notwendig, diese Angelegenheiten von vornherein sachlich, taktisch und kompetent gemeinsam mit einem Fachanwalt für Familienrecht anzugehen und mögliche Einkommensveränderungen im Blick zu haben. Diese Verfahren können ansonsten sehr belastend und langwierig sein.
Die Ermittlung der Höhe Ihres Anspruchs oder Ihrer Verpflichtung hängt von sehr vielen verschiedenen Positionen ab, die sich dem juristischen Laien nicht unbedingt von selbst erschließen, zumal sie häufig einzelfallabhängig sind. Schließlich sind die unterschiedlichen Selbstbehalte des Verpflichteten zu berücksichtigen.
Grundsätzliche Ausführungen finden Sie in den aktuellen Unterhaltsleitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichtes, die die Gerichte im Internet veröffentlichen, z.B. Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln.
Die Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht, der sich die vielfältigen Möglichkeiten erarbeitet hat, rechtssicher Unterhalt zu gestalten, das heißt Unterhaltsansprüche zu begründen, aufzustocken, zu begrenzen oder zu befristen und sich ständig auf diesem Gebiet fortbildet, ist bei der Berechnung und Abwehr unterhaltsrechtlicher Ansprüche unverzichtbar.
Wann steht mir Trennungsunterhalt zu?
Für die Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, falls ein Ehegatte nicht darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.
Den bedürftigen Ehegatten trifft während des Trennungsjahres grundsätzlich keine Pflicht, unverzüglich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bereits ausgeübte Tätigkeit auszudehnen, da das Trennungsjahr grundsätzlich der Orientierung dienen soll.
Mit Ablauf des Trennungsjahrs setzt die Verpflichtung des bedürftigen Ehegatten jedoch ein, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Hierbei ist zu berücksichtigen, inwieweit die Erwerbsmöglichkeiten, z.B. wegen Kinderbetreuung, Krankheit oder aus anderen Gründen, beeinträchtigt sind.
Die Höhe des Trennungsunterhalts bemisst sich nach den Lebensverhältnissen der Eheleute während des Zeitraums, in dem die Ehepartner zusammengelebt haben. Hierbei werden finanzielle Verpflichtungen aus der Ehezeit einkommensmindernd berücksichtigt. Monetäre Vorteile, wie z.B. ein Firmenwagen, Spesen und Deputate oder mietfreies Wohnen in der eigenen Immobilie können sich einkommenserhöhend auswirken.
Ich ermittle zunächst die sog. „bereinigte Netto-Einkommenssituation“, d.h. die Höhe des Familieneinkommens, das für Unterhaltszwecke tatsächlich zu berücksichtigen ist.
Anschließend berechne ich Ihre Ansprüche auf Trennungsunterhalt oder wehre überzogene Ansprüche Ihres Ex-Partners ab. Gleichzeitig halte ich Ihren Selbstbehalt und die Einsatzzeitpunkte für die gesteigerte Erwerbsobliegenheit Ihres Ex-Partners im Blick.
Wenn ein Unterhaltsverpflichteter mehreren unterhaltsberechtigten Personen gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist und diese nicht insgesamt erfüllen kann, gilt eine Rangfolge, wobei Kinder vorrangig unterhaltsberechtigt sind und den Partner möglicherweise ausschließen.
Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt, auch wenn der Trennungsunterhalt gerichtlich erstritten wurde.
Wann steht mir nachehelicher Unterhalt zu?
Der nacheheliche Unterhalt ist keine Fortsetzung des Trennungsunterhalts und muss daher als neuer, eigenständiger Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht mit der rechtskräftigen Scheidung und wird deshalb von mir parallel mit der Scheidung geltend gemacht und verhandelt. So kann keine „Unterhaltslücke“ zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt entstehen.
Seit der Unterhaltsreform 2008 gehen viele davon aus, dass der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten mit Rechtskraft der Scheidung endet.
Tatsächlich ist es aber so, dass der einkommensschwächere Ehegatte nahezu regelmäßig zumindest für eine Übergangszeit nachehelichen Unterhalt zugesprochen bekommt, um sich an die geänderten Lebensbedingungen zu gewöhnen und darauf einrichten zu können.
Ferner sind verschiedene Unterhaltstatbestände auch für die Zeit nach der Scheidung im Gesetz vorgesehen, die mitunter einen unbefristeten Unterhaltsanspruch vorsehen.
Ich kann nur nochmals darauf hinweisen, dass die Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht, der sich die vielfältigen Möglichkeiten erarbeitet hat, rechtssicher Unterhalt zu gestalten, das heißt Unterhalt zu begründen, aufzustocken, zu begrenzen oder zu befristen und sich ständig auf diesem Gebiet fortbildet, bei der Berechnung und Abwehr unterhaltsrechtlicher Ansprüche unverzichtbar ist.