Wann hat die Mutter oder der Vater eines nichtehelichen Kindes Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil?
Eine Mutter oder ein Vater, die/der nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet ist, kann vom anderen Elternteil Betreuungsunterhalt verlangen, soweit er oder sie wegen der Schwangerschaft bzw. Geburt oder der Betreuung kein ausreichendes eigenes Einkommen hat. Falls die Kindesmutter mit einem anderen Mann verheiratet ist, gilt sie in Bezug auf das außereheliche Kind trotzdem als "nichteheliche" Mutter, es gelten also die nachfolgend erläuterten Regeln:
Voraussetzung für den Anspruch ist die Vaterschaftsanerkennung oder die rechtkräftige Feststellung der Vaterschaft.
Der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung beginnt für die Kindesmutter in der Regel 6 Wochen vor der Geburt des Kindes oder 4 Monate vor der Geburt, falls sie wegen ihrer Schwangerschaft oder wegen einer durch die Schwangerschaft oder Entbindung verursachten Krankheit nicht erwerbstätig sein kann.
Wonach bestimmt sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes?
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bestimmt sich nach dem Lebensstandard, den der berechtigte Elternteil vor der Geburt des Kindes erreicht hatte, der Mindestbetrag kann in der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle in Erfahrung gebracht werden.
Eigenes Einkommen der Kindesmutter, wie Zinsen oder Einkünfte aus Vermietung mindern die Bedürftigkeit. Ebenso sind Sozial- und Versicherungsleistungen (Mutterschaftsgeld, Krankenkassenleistungen etc.) auf den Bedarf (anteilig) anzurechnen.
Neben dem Betreuungsunterhalt steht der unterhaltsberechtigten Kindesmutter auch Erstattung der Schwangerschafts- und Entbindungskosten zu, z.B. Hebamme, Schwangerschaftsgymnastik, soweit die Krankenkasse diese Kosten nicht erstattet. Weiter besteht ein Anspruch auf Sonderbedarf, z.B. Kinderwagen, Säuglingsausstattung, etc.
Kann ich als Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes rückständigen Unterhalt geltend machen?
Nach einem Urteil des OLG Schleswig (03.09.2013, 12 UF 11/03) kann der Unterhalt gemäß § 1613 I BGB rückwirkend für ein Jahr nachgefordert werden, auch ohne Verzugsbegründung.
Wann endet der Unterhaltsanspruch der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes?
Der Unterhaltsanspruch endet grundsätzlich mit dem Tag, an dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Über das dritte Lebensjahr hinaus kommt ein Unterhaltsanspruch wegen Betreuung nur ausnahmsweise in Betracht.
Für weitere Fragen und zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Unterhaltsansprüche oder Abwehr überzogener Unterhaltsansprüche stehe ich Ihnen gerne in meiner Fachanwaltskanzlei für Familienrecht zur Verfügung.