Sorgerecht und Umgang

Was versteht man unter elterlicher Sorge?

Die elterliche Sorge regelt die Frage, wer gesetzlich dazu befugt ist, wichtige Entscheidungen für ein Kind zu treffen, da es noch nicht alleine entscheiden kann.

Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu, wenn sie bei der Geburt verheiratet sind, später heiraten oder als Unverheiratete eine gemeinsame Sorgerechtserklärung beim Jugendamt oder Notar abgeben.

Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge (Namensgebung, Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung, Schulbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht), die Vermögenssorge und die gerichtliche Vertretung.

Die Eltern sollen die elterliche Sorge im gegenseitigen Einverständnis gemeinsam zum Wohle ihrer Kinder ausüben.

Nach einer Trennung und Scheidung der Eltern besteht die gemeinsame elterliche Sorge regelmäßig fort. Sie beschränkt sich dann jedoch alleine auf Fragestellungen, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule
  • Auswahl der Schule
  • Ausbildung
  • religiöse Erziehung
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Umgangsrecht
  • medizinische Eingriffe mit der Gefahr von erheblichen Komplikationen (Operationen oder sonstige schwerere Erkrankungen)
    Sollte das Wohl der Kinder gefährdet sein oder sollten die Eltern in den Angelegenheiten des Kindes uneinig sein, so kann das Familiengericht eine Entscheidung treffen oder die elterliche Sorge gegen den Willen der Eltern auf einen Vormund oder einen Pfleger übertragen.

In einer Notsituation steht jedem Elternteil ein so genanntes Notvertretungsrecht zu, wenn die Einwilligung des anderen Elternteils nicht so rechtzeitig eingeholt werden kann, um erhebliche (insbesondere gesundheitliche) Nachteile, die dem Kind drohen, abwenden zu können.

Handelt es sich hingegen um Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens, die keine Auswirkungen auf die zukünftige Entwicklung des Kindes haben, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält.
Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Schulalltag
  • Essensfragen
  • Bestimmung der Schlafenszeit
  • Fernseh-, Handy-, und Computerkonsum
  • Umgang mit Freunden und Verwandten der Kinder
  • gewöhnliche medizinische Versorgung (Kinderkrankheiten, Behandlungen bei leichteren Verletzungen, Zahnbehandlungen)
  • Taschengeld
  • Verwaltung kleinerer Geldgeschenke
  • Urlaubsreisen (falls keine Warnungen des Auswärtigen Amtes)

Beide Eltern haben den Erziehungsstil im Rahmen des Kindeswohls des jeweils anderen Elternteils zu akzeptieren und sind gesetzlich dazu verpflichtet alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Kann ich die gemeinsame elterliche Sorge auch ohne Zustimmung der Mutter erlangen?

Seit 2013 haben Väter nichtehelicher Kinder einen leichteren Zugang zur Erlangung der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Fall, dass die Kindesmutter nicht mitwirkt oder die Zustimmung ablehnt.

Das Familiengericht überträgt den Eltern die gemeinsame Sorge auf Antrag, wenn und soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Kann die Mutter keine Gründe vortragen, die der Übertragung der gemeinsamen Sorge entgegenstehen und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl am meisten entspricht.

Ein Antrag sollte nach meiner Erfahrung möglichst unmittelbar nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Eine Frist, in der die gemeinsame elterliche Sorge beantragt werden muss, gibt es nicht.

Was versteht man unter Umgangsrecht?

Unabhängig davon, ob eine gemeinsame elterliche Sorge besteht oder nicht, ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und verpflichtet.

Dies bedeutet, dass jeder Elternteil ein Recht darauf hat, seine Freizeit regelmäßig und nach seinen Vorstellungen mit seinem Kind zu verbringen. Dies kann nur gerichtlich ausgeschlossen werden, wenn es das Wohl des Kindes erfordert.

An den Ausschluss oder die Beschränkung des Umgangsrechts werden regelmäßig sehr hohe Anforderungen gestellt.

Ein Recht auf Umgang haben:

  • das Kind
  • jedes Elternteil
  • die Großeltern des Kindes
  • die Geschwister des Kindes

Bei Problemen mit der elterlichen Sorge und dem Umgang versuche ich, zusammen mit Ihnen und allen Beteiligten eine Lösung zu finden, mit der sowohl Sie als auch Ihre Kinder gut leben können. Die Hilfestellung des Jugendamtes und die Angebote der Familienberatungsstellen können dabei ergänzend mit einbezogen werden.