Wann kann der Scheidungsantrag gestellt werden?
Nach Ablauf des Trennungsjahres können die Ehegatten im Regelfall die Scheidung beantragen. Es reicht allein der Vortrag, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit einem Jahr nicht mehr besteht, nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten die Ehe wiederherstellen und der Antragsgegner der Scheidung zustimmt, §§ 1565, 1566 BGB.
Das Gericht führt mit der Scheidung von Amts wegen den sog. Versorgungsausgleich (Teilung der unter der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften) durch. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Sobald die Auskünfte der Rentenversicherungsträger vorliegen, bestimmt das Familiengericht den Scheidungstermin. Ein unproblematisches Scheidungsverfahren dauert nach meiner Erfahrung ca. 4-6 Monate.
Nur auf Antrag trifft das Gericht im Scheidungsverfahren weitere Entscheidungen z.B. zum Unterhalt zum Umgang oder zur Vermögensauseinandersetzung (Zugewinn). Für den Fall, dass Sie sämtliche weiteren Angelegenheiten einverständlich lösen, muss sich das Gericht also nicht mit diesen Sachverhalten befassen.
Für den Fall, dass das Gericht neben der Scheidung keinerlei streitige Sachverhalte zu entscheiden hat, spricht man von einer sog. einvernehmlichen Scheidung.
Für den Scheidungsantrag benötigen Sie grundsätzlich eine anwaltliche Vertretung. Dies ist im Gesetz so vorgesehen.
Bei einer einverständlichen Scheidung reicht es aus, dass nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten wird.
Viele Eheleute möchten jedoch beide eine eigene anwaltliche Vertretung und betreiben das Scheidungsverfahren mit zwei Anwälten, auch für den Fall, dass das Verfahren unstreitig bleibt.
Bei einer streitigen Scheidung streiten sich die Eheleute über die Voraussetzungen der Scheidung und/oder über die mit der Trennung und Scheidung einhergehenden Folgen.
Ihr Ehegatte kann die Scheidung jedoch keineswegs verweigern, wenn Sie bereits seit drei Jahren voneinander getrennt leben oder Sie nach einem Jahr vortragen, dass die Ehe endgültig und nachweislich zerrüttet und damit gescheitert ist. Der Nachweis gegenüber dem Gericht ist in der Regel bereits nach dem Trennungsjahr ohne großen Aufwand möglich.
Der Ablauf einer streitigen Scheidung, die mit Streitigkeiten den Zugewinn oder den Unterhalt betreffend verbunden ist, lässt sich schlecht vorhersehen. Die Länge des Verfahrens hängt davon ab, wie intensiv die Eheleute Argumente austauschen und wie vehement sie sich gegenüber einer einverständlichen Beilegung verschließen.
Bei einer streitigen Scheidung benötigt jeder Ehegatte einen eigenen Rechtsanwalt, der seine Interessen vertritt.
Für den Fall, dass Sie sich möglicherweise zeitaufwändigen Besuche in meiner Kanzlei ersparen möchten, biete ich auch die sog. Online-Scheidung, d.h. das Scheidungsverfahren unter Nutzung der modernen Kommunikationsformen an. Dies spart Zeit und ist besonders für einvernehmliche Scheidungen geeignet.
Gerne können Sie vor dem Termin bereits meinen Aufnahmebogen in Scheidungsangelegenheiten ausfüllen und vorab übersenden. Dies verpflichtet Sie zu nichts.
Ich stehe Ihnen jederzeit als Ratgeber in Sachen Scheidung zur Verfügung und versuche alles schnellstmöglich zu bearbeiten.
Aufnahmebogen in Scheidungsangelegenheiten.