Zugewinn/Vermögensaufteilung

Was versteht man unter Zugewinn?

Vereinbaren die Ehegatten vor oder auch nach der Eheschließung durch Ehevertrag nichts anderes, so leben sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Dies bedeutet, dass die Vermögenswerte, die die Eheleute vor oder während der Ehezeit erwirtschaften, nicht gemeinsames Vermögen werden. Vielmehr verwaltet jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Gleiches gilt auch für eventuelle Schulden.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet automatisch am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Das Gesetz sieht für den Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft einen wechselseitigen Anspruch auf Zugewinnausgleich vor.

Dies bedeutet, dass für jeden Ehegatten eine eigene Zugewinnausgleichsbilanz erstellt werden muss, um so zu ermitteln, ob er am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags besser dasteht als am Tag der Eheschließung.

Wie wird der Zugewinn errechnet?

Im Einzelnen wird zunächst für jeden Ehegatten das Endvermögen (sämtliche Aktiva und Passiva am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags) und das Anfangsvermögen (sämtliche Aktiva und Passiva auf den Tag der Eheschließung) ermittelt. Das Anfangsvermögen wird indexiert und genau wie die ebenfalls indexierten Erbschaften, die in die Ehezeit fallen, vom Endvermögen abgezogen. Seit der Reform zum 01.01.2009 wird auch sogenanntes negatives Anfangsvermögen, d.h. die Abtragung von Schulden während der Ehezeit im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Die errechnete Differenz ist der während der Ehezeit erworbene Zugewinn.

Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, schuldet dem anderen Ehegatten von diesem „Mehr“ die Hälfte, so dass ein Ergebnis herbeigeführt wird, nach dem beide Ehegatten Zugewinn in gleicher Höhe erzielt haben.

Wie kann ich überprüfen, ob die Berechnung meines Ehegatten zutrifft?

Die Ehegatten haben wechselseitige Auskunftsansprüche auf den Tag der Eheschließung und den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Die Auskunft ist auf Anforderung hin mit Unterlagen auf den jeweiligen Stichtag zu belegen.

Seit 2009 besteht zusätzlich ein Anspruch auf Auskunft auf den Tag der Trennung, um illoyalen Vermögensverfügungen während der Trennungszeit begegnen zu können.

Wie kann ich mit meinem Ehegatten eine rechtsverbindliche Einigung vor Rechtskraft der Scheidung herbeiführen?

Einigungen über den Zugewinnausgleich vor der rechtskräftigen Scheidung müssen notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.

Vermögensauseinandersetzungen sind höchst komplex, besonders wenn gemeinsame Schulden vorhanden und gemeinsames Eigentum vorhanden sind, ist die Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht unentbehrlich.

Von einer einfachen oder tatsächlichen Teilung des Vermögens ohne anwaltliche Beratung und notarielle Beurkundung, insbesondere vor der Zustellung des Scheidungsantrages, rate ich deshalb dringend ab.