Kann ich als Ehegatte oder Kind enterbt werden?
Ja! Eine Enterbung liegt vor, wenn eine im Gesetz vorgesehene Teilhabe am Nachlass durch eine testamentarische Anordnung vollständig ausgeschlossen ist.
Was ist ein Pflichtteil?
Die Möglichkeit des Erben, dass ein Kind oder ein Ehegatte wirklich leer ausgeht, wird jedoch durch das Pflichtteilsrecht begrenzt.
Der Pflichtteilsanspruch gewährleistet die Mindestteilhabe eines nahen Angehörigen am Nachlass des Verstorbenen. Der enterbte Angehörige wird jedoch nicht Erbe, sondern erhält einen Anspruch, gegen den Erben, der durch eine Geldzahlung zu erfüllen ist.
Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs unterliegt der Verjährung. Die Frist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und von dem Umstand, dass er enterbt worden ist, Kenntnis erlangt hat.
Wem steht ein Pflichtteilsanspruch zu?
Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören nicht alle Personen, die nach dem Gesetz Erben werden können, sondern nur für die von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmlinge, d.h. die Kinder des Erblassers und, soweit ein Kind vorverstorben ist, dessen Abkömmlinge (Enkel und ggfls. Urenkel des Erblassers). Leibliche und adoptierte Kinder sind gleichberechtigt.
Hat der Verstorbene keine Abkömmlinge, sind seine Eltern berechtigt, den Pflichtteil zu fordern, nicht aber seine Geschwister.
Zudem ist der Ehegatte der verstorbenen Person pflichtteilsberechtigt, solange er ein gesetzliches Erbrecht hätte. Das gesetzliche Erbrecht entfällt, wenn zum Zeitpunkt des Todesfalls bereits die Scheidung der Ehe beantragt worden ist und die Scheidungsvoraussetzungen tatsächlich vorgelegen haben.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe hängt davon ab, ob die verstorbene Person verheiratet war und gegebenenfalls in welchem Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft).
Was ist ein Pflichtteilsrestanspruch?
Pflichtteilsberechtigte, denen ein Erbteil oder Vermächtnis hinterlassen wird, das nicht die Höhe des Pflichtteils erreicht, die also nicht enterbt wurden, können von den Miterben den Wert des an der Hälfte des gesetzlichen Erbteils fehlenden Teils verlangen, damit sie im Ergebnis jedenfalls ihren Erbanteil in Höhe ihres Pflichtteils erhalten.
Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Der Anspruch auf Mindestbeteiligung am gesetzlich vorgesehenen Erbteil kann dadurch unterlaufen werden, dass der Erblasser, um den Nachlasswert zu verringern und damit Pflichtteilsansprüche enterbter Angehöriger zu vermindern oder zu umgehen, zu Lebzeiten Vermögen auf ihm genehmere Personen überträgt.
Dieses Risiko hat der Gesetzgeber erkannt und eine Regelung eingeführt, die dem entgegenwirken soll. Danach ist dem Grunde nach, der Wert aller unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers an dritte Personen in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todesfalls hinzuzuaddieren. Allerdings wird seit 2010 für jedes Jahr, das die Zuwendung zurück liegt, von dem Wert der Schenkung ein Abschlag von 10% vorgenommen. Dieser Abschlag wird jedoch nicht vorgenommen, wenn die verstorbene Person eine Zuwendung an den Ehegatten gemacht hat.
Auf der Grundlage des so ermittelten fiktiven Nachlasswertes wird dann ein fiktiver Pflichtteilsanspruch ermittelt.
Die Differenz zwischen dem Wert des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs, der sich aus dem tatsächlich zum Zeitpunkt des Todesfalls vorhandenen Nachlasswert ableitet, und dem Wert des fiktiven Pflichtteilsanspruchs ist der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch.
So genannte Eigengeschenke, die der Pflichtteilsberechtigte erhalten hat, sind mit dem vollen Wert auf den Wert eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs anzurechnen. Diese Anrechnung erfolgt ohne Zeitgrenze. Sie erfolgt also z.B. auch dann, wenn die Zuwendung bereits 30 Jahre her ist.
In den folgenden Fallkonstellationen sollten Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen:
- Sie wurden enterbt und Sie möchten Ihre Pflichtteilsrechte geltend machen?
- Sie möchten Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen, da Ihre Erbschaft in Beeinträchtigungsabsicht geschmälert wurde?
- Sie haben einen Erbteil erhalten, der geringer ist als Ihr gesetzlicher Pflichtteil?
- Es werden Pflichtteilsansprüche gegen Sie geltend gemacht?
- Sie halten ein Sie benachteiligendes Testament für unwirksam?
Aus Unkenntnis über die Rechtslage können schnell vermeidbare Streitigkeiten innerhalb der Familie entstehen. Eine frühzeitige oder vorsorgliche Beratung durch einen auf erbrechtliche Fragen spezialisierten Anwalt kann zeitnahe Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen. Häufig übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten einer Erstberatung.