Testament

Wann sollte ich ein Testament schreiben oder einen Erbvertrag vereinbaren?

Wenn die Rechtsfolgen der gesetzlichen Erbfolge nicht den eigenen Vorstellungen entsprechen oder wenn Sie Klarheit und Rechtssicherheit über Ihren letzten Willen schaffen möchten, um den Familienfrieden zu sichern, besteht die Möglichkeiten, die Vermögensnachfolge testamentarisch oder per Erbvertrag rechtsverbindlich festzulegen.

Insbesondere für Ehepaare ohne Kinder, Alleinstehende, Unverheiratete und Patchworkfamilien kann die Regelung des Nachlasses sehr sinnvoll sein.

Häufige Motive sind

  • der Ehepartner soll so weit als möglich finanziell abgesichert werden,
  • einzelne Nachlassgegenstände sollen bestimmten Personen zugewandt werden,
  • es soll eine unterschiedliche Erbbeteiligung von Personen erfolgen, die der gleichen Erbordnung angehören,
  • Erben einer höheren Erbordnung sollen ebenfalls am Nachlass beteiligt werden, zum Beispiel die Eltern,
  • der andere Elternteil soll nicht berechtigt sein, das Erbe von gemeinsamen minderjährigen Kindern zu verwalten,
  • nichteheliche Lebensgefährten sollen etwas aus dem Nachlass erhalten.

Wie wird ein Testament errichtet?

Man unterscheidet das privatschriftliche und das notarielle Testament.

Das privatschriftliche Testament wird und muss handschriftlich vom ersten bis zum letzten Buchstaben selbst verfasst und unterzeichnet werden. Wird ein privatschriftliches Testament z. B. mit Computer geschrieben und nur handschriftlich mit Vor- und Zunamen unterschrieben, so ist dieses unwirksam. Weiter ist Ort und Datum auf einem privaten Testament festzuhalten, damit bei Vorliegen mehrerer Testamente später die zeitliche Reihenfolge bestimmt werden kann bzw. erkannt werden kann, welches Testament den tatsächlich letzten Willen wiedergibt.

Falls Ihnen die Erstellung eines handschriftlichen Testaments nicht (mehr) möglich ist, besteht allein die Möglichkeit der Errichtung eines notariell beurkundeten Testaments, das vom Notar erstellt, von Ihnen unterschrieben und beurkundet werden muss.

Was versteht man unter einem gemeinschaftlichen Testament?

Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner haben die Möglichkeit ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament zu errichten. Die formalen Voraussetzungen entsprechen denen des Einzeltestaments. Es muss insgesamt von einem Ehegatten handschriftlich verfasst und von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern unterschrieben werden. Weiter ist der Ort und das Datum anzugeben.

Das gemeinschaftliche Testament bindet die Eheleute an ihre Verfügung. Es kann nur im Einverständnis bzw. gemeinsam geändert werden. Ein einseitiger Widerruf ist zu Lebzeiten beider Eheleute nur in notariell beurkundeter Form möglich. Nach dem Ableben eines Ehegatten ist der überlebende Ehegatte an die Vereinbarung gebunden, wenn in einem Testament wechselbezügliche Verfügungen getroffen worden sind. Dies ist der Fall, wenn ein Ehegatte eine bestimmte Anordnung für seinen Tod in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Anordnung des anderen Ehegatten im Testament trifft und umgekehrt.

Sollte man diese Bindung nach dem Tod des ersten Ehegatten nicht wünschen, so muss dies ausdrücklich in dem gemeinschaftlichen Testament erklärt werden (sog. Öffnungsklausel).

Nach einer Scheidung verliert das Ehegattentestament übrigens automatisch seine Wirkung, wenn in dem Testament nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wird.

Was ist ein Berliner Testament?

Im Berliner Testament, der gebräuchlichsten Form des gemeinschaftlichen Testaments unter Eheleuten, setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Zu Schlusserben, nach dem Längstlebenden, setzen die Ehegatten regelmäßig ihre Kinder zu gleichen Teilen ein. Bei einem Berliner Testament handelt es sich um einen sog. Erbvertrag.

In welcher Form wird ein Erbvertrag vereinbart?

Einen Erbvertrag kann jeder, der testierfähig ist, mit jedem anderen Testierfähigen schließen. Die Vertragsbeteiligten müssen also nicht verheiratet oder miteinander verwandt sein. Ein Erbvertrag muss grundsätzlich von einem Notar beurkundet werden, mit Ausnahme des Berliner Testaments, dies kann formlos errichtet werden.

Der Inhalt der letztwilligen Verfügung ist zwingend auf das geltende Erbrecht abzustimmen. Insbesondere sind die Fragen des Pflichtteilsrechts einzubeziehen. Es ist eindeutig festzulegen, ob im Falle einer Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung zu sehen ist, ob Zuwendungen ausgeglichen werden sollen etc.

Die Erstellung einer letztwilligen Verfügung ohne spezielle Kenntnis eines im Erbrecht ausgewiesenen Experten ist somit höchst fehleranfällig. Lassen Sie sich daher in jedem Fall durch einen Fachanwalt für Erbrecht beraten.