Ich lege großen Wert darauf, schon zu Beginn einer Beratung, bzw. der Übernahme eines Mandats, die Kosten meiner anwaltlichen Tätigkeit transparent zu machen.
Kosten der anwaltlichen Beratung
Für die Erstberatung in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten stelle ich einen Pauschalbetrag in Rechnung.
Haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass ich unter der Terminvereinbarung bereits auf die Höhe des voraussichtlichen Betrages hinweise. Dabei orientiere ich mich an den üblichen Stundensätzen für Fachanwälte.
Natürlich ist jeder Fall individuell. Aber es hat sich gezeigt, dass die meisten Themen in einem Zeitraum zwischen 30 Minuten (95,00 €, zzgl. 19 % USt.) und 60 Minuten (190,00 €, zzgl. 19 % USt.) ausführlich beantwortet werden können
Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen anwaltlichen Vertretung
Bevor Sie mich bevollmächtigen, besprechen wir, aufgrund der Schilderung Ihrer Situation und den aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten, die voraussichtlichen Anwaltsgebühren für Ihre außergerichtliche bzw. gerichtliche Vertretung.
Die Kosten für eine rechtliche Vertretung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Grundlage ist der jeweilige Gegenstandswert, der für viele Rechtsangelegenheiten festgeschrieben ist.
Bitte beachten Sie, dass die entstehenden Kosten insbesondere auch davon abhängen, ob neben einer außergerichtlichen auch eine gerichtliche Vertretung notwendig wird, ob ein Gerichtstermin stattfinden muss und ob ein Vergleich geschlossen wird. Gelingt es dem Anwalt, in Ihrem Auftrag einen Kompromiss zu finden, ist das oft mit aufwendigen Verhandlungen verbunden und er erhält dafür eine zusätzliche Gebühr. Auch die Kosten eines möglicherweise einzuholenden Sachverständigengutachtens lassen sich im Vorhinein schwer beziffern.
In Einzelfällen, vor allem im Bereich der Vertragsgestaltung oder bei der Erstellung von Vorsorgeverfügungen biete ich Ihnen eine Honorarvereinbarung an. Mit dieser Abrechnungsmethode steht sich der Mandant insbesondere bei höheren Werten, oft günstiger, als dies bei den gesetzlich vorgesehenen Abrechnungsmodalitäten der Fall wäre.
Falls Unklarheit über die Kosten Ihrer rechtlichen Beratung oder Vertretung aufkommen, bitte ich Sie, dieses Thema jederzeit anzusprechen, damit ich Ihnen genau erläutern kann, welche Gebühren bereits angefallen sind bzw. aller Voraussicht nach anfallen werden.
Beispiel Scheidungskosten:
Die Höhe der Scheidungskosten richten sich nach dem sog. Gegenstandswert. Der Gegenstandswert entspricht in der Regel dem zusammengerechneten Nettoeinkommen beider Ehegatten, multipliziert mit drei. Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, was der Regelfall ist, werden 10% je auszugleichendem Anrecht hinzugesetzt.
Beispiel einer unstreitigen Scheidung:
Die Parteien verfügen über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.000,00 € bzw. 1.500,00 €. Die Parteien sind gesetzlich rentenversichert. Über weitere Altersvorsorge auf Rentenbasis verfügen sie nicht.
Der Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren errechnet sich in Höhe von (2.000,00 € + 1.500,00 €) x 3 = 10.500,00 €. Für den Versorgungsausgleich sind 2 x 10% aus 10.500,00 € = 2.100,00 € hinzuzusetzen. Der Gegenstandswert beträgt damit insgesamt 12.600,00 €.
Die Rechtsanwaltsgebühren aus 12.600,00 € berechnen sich wie folgt:
1,3 Verfahrensgebühr gem. 3100, 1008 VVRVG | 865,80 € |
1,2 Terminsgebühr gem. 3104 VV RVG | 799,20 € |
Pauschale 7001, 7002 VVRVG | 20,00 € |
MwSt. | 320,15 € |
Anwaltskosten insgesamt: | 2.005,15 € |
Im Scheidungsverfahren fallen 2 Gerichtsgebühren á 295,00 € = 590,00 € an, die unmittelbar an das Gericht zu entrichten sind.
Kostenübernahme durch Dritte
Rechtsschutzversicherung
Besteht für das familienrechtliche Mandat eine Rechtsschutzversicherung, werden die Kosten ganz oder teilweise übernommen. Auf Wunsch übernehme ich die Deckungsanfrage und alle Formalitäten für Sie.
Beratungshilfe
Für reine Beratung und Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten kommt bei Vorliegen besonderer wirtschaftlicher Voraussetzungen die Möglichkeit in Betracht, Beratungshilfe zu beantragen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich Beratungshilfe erst bei Vorlage des Berechtigungsscheins des Amtsgerichts und Zahlung der Beratungshilfegebühr von 15,00 € gewähren kann.
Zur Erteilung des Beratungshilfescheins wenden Sie sich an die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts an Ihrem Wohnort. In Köln wenden Sie sich an das Amtsgericht Köln, Rechtsantragsstelle, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln.
Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe
Bei Vorliegen besonderer wirtschaftlicher Voraussetzungen, können Sie zur Finanzierung gerichtliche Verfahren Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Der Antrag wird über mich beim zuständigen Gericht gestellt.
Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so werden die eigenen Rechtsanwaltskosten und die Gerichtsgebühren insgesamt aus der Staatskasse gezahlt oder die Kosten unter Anordnung von angemessenen Ratenzahlungen vorverauslagt.
Für den Fall, dass das Verfahren verloren wird, werden die Kosten des Gegners nicht von der Staatskasse übernommen.
Die Raten sind grundsätzlich so lange zu zahlen, bis die Kosten getilgt sind, jedoch maximal vier Jahre lang nach Abschluss des Verfahrens. Sollte diese Zeit nicht ausreichen, die gesamten Kosten abzuzahlen, wird der Restbetrag erlassen.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann seitens des Gerichts innerhalb von vier Jahren überprüft und den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend, abgeändert werden. Es besteht eine gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungspflicht.