Einvernehmliche oder einverständliche Scheidung

Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

Für den Fall, dass das Gericht neben der Scheidung keinerlei streitige Sachverhalte zu entscheiden hat, spricht man von einer sog. einvernehmlichen oder einverständlichen Scheidung.

Der Versorgungsausgleich, der von Amts wegen mit der Scheidung durchzuführen ist, es sei denn, er wurde ausgeschlossen, gilt nicht als streitiger Sachverhalt.

Für den Scheidungsantrag benötigen Sie im Falle einer einvernehmlichen Scheidung eine anwaltliche Vertretung. Dies ist im Gesetz so vorgesehen.

Bei einer einverständlichen Scheidung reicht es jedoch aus, dass nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten wird, da der andere Ehegatte dem Antrag lediglich zustimmen kann und keinen eigenen Scheidungsantrag stellen muss.

Die Kosten für einen zweiten Anwalt können so eingespart werden. Die Ehegatten teilen sich sehr häufig im Nachhinein die Kosten des beauftragten Anwalts.

Dies ist eine Konstellation, die in meiner Kanzlei recht häufig vorkommt.

Wie hoch sind die Kosten bei einer einvernehmlichen Scheidung?

Da die Ehegatten bei einer einvernehmlichen Scheidung nicht um Scheidungsfolgen wie Zugewinn, Unterhalt, Wohnung, Hausrat etc. streiten, entscheidet das Gericht lediglich über die Scheidung und den Versorgungsausgleich. Dies spart Kosten und schont die Nerven.

Eine einvernehmliche Scheidung geht dadurch in der Regel auch schneller.

Mit der einvernehmlichen Scheidung können also Kosten und Zeit eingespart werden.

Kann der Anwalt bei der einvernehmlichen Scheidung beide Ehegatten vertreten?

Nein! Der Rechtsanwalt darf nicht beide Ehegatten gleichzeitig vertreten, auch wenn sich die Ehegatten dies wünschen. Dies ist standesrechtlich nicht erlaubt.

Es besteht vielmehr die besondere Konstellation, dass beide Ehegatten vor Gericht dasselbe Ziel verfolgen, nämlich geschieden zu werden und der Ehegatte, der keinen eigenen Anwalt beauftragt hat, sich ebenfalls vertreten fühlt. Dies reicht vielen Eheleuten, die ohne Streit auseinandergehen aus, zumal die Rentenversicherer die Entscheidung des Gerichts zum Versorgungsausgleich für den jeweils Versicherten überprüfen und gegebenenfalls auch beanstanden.

Gerne können Sie vor dem Termin bereits meinen Aufnahmebogen in Scheidungsangelegenheiten ausfüllen und vorab übersenden. Dies verpflichtet Sie zu nichts.

Sollten Sie nicht über eigene Einkünfte verfügen, Arbeitslosengeld beziehen oder aus anderem Grund nicht in der Lage sein die Kosten für ein Scheidungsverfahren zu tragen, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung, um die Voraussetzungen für einen Verfahrenskostenhilfeantrag für Ihre Scheidung zu klären.

Ich stehe Ihnen jederzeit als Ratgeber in Sachen Scheidung zur Verfügung und versuche alles schnellstmöglich zu bearbeiten.