Vorsorge

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie vorsorglich eine Vertrauensperson rechtsgeschäftlich bevollmächtigen, im Bedarfsfall die Angelegenheiten des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin im Umfang der erteilten Vollmacht wahrzunehmen, wenn Sie infolge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise regeln können.

Es handelt sich um eine unbedingte Generalvollmacht, die mit Ihrer Unterschrift gilt.

Eine wirksame Vollmacht kann durch eine volljährige, geschäftsfähige Person erteilt werden. Es empfiehlt sich, die Vorsorgevollmacht schriftlich zu erteilen. In bestimmten Fällen ist eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung sinnvoll.

Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht einer betreuungsbedürftigen Person für die erforderlichen Aufgabenbereiche vor und ist die bevollmächtigte Person bereit, die Angelegenheiten der betreuungsbedürftigen Person wahrzunehmen, ist die Bestellung eines rechtlichen Betreuers nicht erforderlich.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, mit der sie/er in zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

Sie können also schriftlich, für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit, im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten oder nicht.

Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sieht vor, dass Festlegungen für bestimmte ärztliche Maßnahmen verbindlich sind, wenn durch diese Festlegungen Ihr Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann.